Die Bestimmung bezweckt die Vermeidung einer Doppelbestrafung (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des SVG, BBl 2007 7622). Wenn der Rekurrent ausführt, mit dem hier strittigen Führerausweisentzug gehe eine Doppelbestrafung einher, was verfassungsmässig unzulässig sei, so übersieht er, dass im vorliegenden Rekursverfahren nicht der Entzug nach einer Widerhandlung im Ausland, sondern der Entzug nach einer Widerhandlung in der Schweiz, nämlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. August 2014 auf der Autobahn A1, zu beurteilen ist.