6. Nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer nach einer Widerhandlung im Ausland die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Bestimmung bezweckt die Vermeidung einer Doppelbestrafung (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des SVG, BBl 2007 7622).