Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls in der Regel mindestens grobfahrlässig; es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.5., mit Hinweisen). Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen von einer anderen Geschwindigkeitslimite ausgegangen ist (vgl. BGE 123 II 37, E. 1 f.). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht erkenntlich;