Der Rekurs ist daher gutzuheissen, wenn es sich bei der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung 2012 um eine mittelschwere Widerhandlung handelte. Er ist abzuweisen, wenn es sich um eine schwere Widerhandlung gehandelt hatte. 5. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Oktober 2012 auf der deutschen Bundesautobahn 81 nach schweizerischem Recht als schwere oder mittlere Widerhandlung zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG).