Der Rekurrent räumt ein, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. August 2014 als schwere Widerhandlung einzustufen ist. Nach einer solchen schweren Widerhandlung ist der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Wurde der Ausweis (im gleichen Zeitraum) aufgrund einer schweren Widerhandlung entzogen, ist der Ausweis für mindestens ein Jahr zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).