4. Die Art. 16 ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Oktober 1958 (SVG, SR 741.01) sehen nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, den Entzug des Führerausweises oder – was hier nicht zur Diskussion steht – eine Verwarnung vor. Die Entzugsdauer richtet sich nach der Schwere der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Es wird unterschieden in leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen.