brachte der Fahrzeugführer gegen die Administrativmassnahme ein, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 2012 in Deutschland nicht als schwere Widerhandlung gelten könne, da ihm damals der Führerausweis nur für die Dauer eines Monats entzogen worden sei. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Sie gelangte zum Schluss, dass auch die Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahre 2012 in Deutschland als schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften eingestuft werden muss, sodass die Entzugsdauer mindestens 12 Monate betragen muss. (…)