5.6. Als private Interessen stehen dem Totalabbruch auf Seiten des Rekurrenten Vermögensinteressen entgegen. Der Rekurrent bezifferte die Baukosten für den bereits erstellten Sitzplatz mit Stützmauer im Baugesuch mit Fr. 18’000.--. Hinzu kommen die Abbruchkosten. Diese Vermögensgüter wiegen zwar nicht leicht. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei rechtswidrig erstellten Bauten ausserhalb der Bauzone hat aber besonderes Gewicht (vgl. BGE 136 II 359, E. 6). Unter diesen Umständen wiegen die privaten finanziellen Interessen des Rekurrenten die öffentlichen Interessen bei Weitem nicht auf.