Der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für rechtswidrig erstellte Bauten ausserhalb der Bauzone kommt besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 136 II 359 E. 6 S. 364). Dieses gewichtige öffentliche Interesse verbietet es, die widerrechtliche und nicht bewilligungsfähige Baute zu tolerieren. 5.5. Der Antrag des Rekurrenten, zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung sei ein Augenschein durchzuführen, ist daher abzuweisen.