5.4. Der Rekurrent macht zwar geltend (Rekurs, S. 9), bei der Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Stützmauer hinter dem Haus geschaffen worden sei, wo sie nicht einsehbar sei. Sie werde zudem bepflanzt und damit optisch zum Verschwinden gebracht. Mit der optischen Kaschierung könnte die Baurechtswidrigkeit – namentlich die Verletzung des Prinzips der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet – aber nicht ansatzweise beseitigt werden. Der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für rechtswidrig erstellte Bauten ausserhalb der Bauzone kommt besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 136 II 359 E. 6 S. 364).