Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit stellt sich die Frage, ob der vom Bau- und Umweltdepartement geforderte Rückbau der Stützmauer und die Redimensionierung des Sitzplatzes erforderlich sind, um die auf dem Spiel stehenden raumplanerischen Grundsätze zu wahren. Nachdem die Anlage gänzlich ohne Bewilligung erstellt wurde, die Umgebung durch die Stützmauer erheblich umgestaltet wurde und dafür keine Bewilligung erteilt werden kann, lässt sich ein mit den zentralen Anliegen des Raumplanungsrechts im Einklang stehender Zustand grundsätzlich nicht ohne die Wiederherstellung herbeiführen.