5.3. Im Streit liegt eine nicht zonenkonforme Anlage (eingeebneter Sitzplatz von 16m x 4m und Stützmauer). Die Anlage wurde ohne Bewilligung erstellt. Sie liegt ausserhalb der Bauzone, wo Bauten – wie die Wendung „ausserhalb der Bauzone“ klar besagt – nicht erstellt werden sollen. Damit verletzte er eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes, nämlich den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (BGE 111 Ib 213, E. 6b).