BGE 136 II 359, E. 9; 111 Ib 213, E. 6b). Auch wenn die Arbeiten gutgläubig und auf eine falsche Zusicherung hin vorgenommen worden sein sollten, muss der frühere Zustand wiederhergestellt werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten bedeutend ist und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung stärker zu gewichten ist als die Aspekte des Vertrauensschutzes (BR 2000, 252).