5. Wiederherstellung und Verhältnismässigkeit 5.1. Bei Bauten und Anlagen, die in Abweichung zu einer Bewilligung erstellt oder betrieben werden, setzt die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen eine Frist für das Einreichen eines Baugesuchs. Wird das Gesuch nicht eingereicht oder kann es nicht bewilligt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist (Art. 88 Abs. 1 BauG). Der Rekurrent hatte für die Erstellung des Sitzplatzes und der Stützmauer keine Baubewilligung eingeholt. Die Baukommission forderte ihn auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.