4.5. Neben den bundesrechtlichen Hindernissen (eingeschränkte Erweiterung zonenfremder Bauten und Anlagen) stehen dem Sitzplatz mit Stützmauer auch kantonale Vorschriften entgegen. Nach Art. 65 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) müssen sich Bauten und Anlagen gut ins Landschaft-, Orts- und Strassenbild einfügen; für die Gesamtwirkung ist unter anderem die Übernahme des Terrainverlaufs und die Aussenraumgestaltung von Bedeutung. Die gute Einpassung ins Landschaftund Ortsbild ist nach Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz, ausserhalb der Bauzone verstärkt zu beachten. Der Terrainverlauf wird durch die Stützmauer massiv geändert.