Auch ohne genaue Ermittlung der massgeblichen Flächen ist angesichts der Ausdehnung von Wohnhaus, Garage und Sitzplatz davon auszugehen, dass die Erweiterung mehr als die zulässigen 30% der Bruttogeschossfläche des Wohnhauses des Rekurrenten beträgt. Überschlagsmässig betragen die Grundflächen etwa 80m2 beim zweigeschossigen Wohnhaus mit bewohntem Dachstock (also vielleicht 200m2 Bruttogeschossfläche), 48m2 bei der Garage und 64m2 beim Sitzplatz. Die Ausweitung macht also über 100m2 aus und beträgt damit mehr als 50% der vorbestandenen Bruttogeschossfläche. 4.4. (…)