Da bereits die 1987 bewilligte Doppelgarage mit Anbau zonenwidrig war, ist nicht nur die Sitzplatzfläche zu den erlaubten 30% der anrechenbaren Fläche zu zählen, sondern auch die Fläche der Doppelgarage mit Anbau. Auch ohne genaue Ermittlung der massgeblichen Flächen ist angesichts der Ausdehnung von Wohnhaus, Garage und Sitzplatz davon auszugehen, dass die Erweiterung mehr als die zulässigen 30% der Bruttogeschossfläche des Wohnhauses des Rekurrenten beträgt.