Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Heute darf die zonenwidrig genutzte Fläche um 30% erweitert werden (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). Da bereits die 1987 bewilligte Doppelgarage mit Anbau zonenwidrig war, ist nicht nur die Sitzplatzfläche zu den erlaubten 30% der anrechenbaren Fläche zu zählen, sondern auch die Fläche der Doppelgarage mit Anbau.