Zudem wurde der Terrainverlauf durch die Stützmauer verändert. Zieht man in Betracht, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise bereits mit der Erhöhung eines Zauns um 25%, von 1.2m auf 1.5m, und dem Ersatz der horizontalen Drähte durch einen Maschendraht, die Identität des Zauns nicht mehr gewahrt ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004, Erw. 4.4.), muss die Identität der Baute oder Anlage und ihrer Umgebung im vorliegenden Fall mit der Stützmauer zweifellos als nicht mehr gewahrt betrachtet werden.