Selbst wenn die Fläche – wie der Rekurrent geltend macht – bereits bisher nicht vollständig mit Maschinen bewirtschaftbar gewesen sein sollte, lässt sich daraus kein Anspruch auf die Erstellung einer Stützmauer ableiten. Denn die landwirtschaftlich nutzbare Fläche wurde ja auf jeden Fall durch die Errichtung des Sitzplatzes um die Fläche des Sitzplatzes reduziert. Es kann daher nicht argumentiert werden, die Stützmauer sei zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftslands nötig. Sie mindert zwar die Flächenverluste, die durch den Sitzplatz entstehen;