Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Sitzplatz landwirtschaftlich genutzt wird, erwiese sich die Stützmauer für diese Nutzung nicht als nötig; Blumenund Gartenbeete hätten auch auf dem Landwirtschaftsland angelegt werden können, das vor der Erstellung der Stützmauer vorhanden war. Ebenso wenig ist die Stützmauer für die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nötig. Selbst wenn die Fläche – wie der Rekurrent geltend macht – bereits bisher nicht vollständig mit Maschinen bewirtschaftbar gewesen sein sollte, lässt sich daraus kein Anspruch auf die Erstellung einer Stützmauer ableiten.