3.6. Nicht von Bedeutung sind im Übrigen auch die Einwände des Rekurrenten, die Stützmauer verhindere das Abrutschen des Hangs, die Bewirtschaftung lasse sich ohne Stützmauer nicht realisieren, die Wiese habe vor der Erstellung der Mauer trotz einer damals bereits vorhandenen Stützmauer nicht vollständig maschinell bearbeitet werden können, und der Grundeigentümer habe deshalb auch ausdrücklich eine Stützmauer verlangt. Die Anlage muss für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein (Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 RPV), und es dürfen ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit.