3.4. Unerheblich ist der Einwand des Rekurrenten, die Sitzplatzfläche könne entgegen der Meinung der Fachkommission Heimatschutz nur mit einer Stützmauer, nicht aber mit einer gewöhnlichen Böschung gewonnen werden. Ausserhalb der Bauzonen stellt eine Stützmauer zur Schaffung eines Sitzplatzes zweifellos eine bewilligungspflichtige Anlage dar. Da ausserhalb der Bauzone nur zonenkonforme Anlagen erstellt werden dürfen, die Stützmauer aber nicht zonenkonform ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Fläche für den ebenen Sitzplatz auch durch eine unbefestigte Böschung hätte gewonnen werden können.