Die bewirtschaftbare Fläche würde also 16m2 betragen. Da der Rekurrent kein landwirtschaftliches Gewerbe betreibt, ist die Bewirtschaftung von Blumen- und Gartenbeeten auf einer so geringen Fläche zweifellos als Freizeitlandwirtschaft einzustufen. Und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind nach Art. 34 Abs. 5 RPV nicht zonenkonform.