34 Abs. 5 RPV). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Blumen- und Gartenbeete, die der Rekurrent angeblich anlegen will, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau zugeordnet werden könnten, wären die erstellten Anlagen nicht zonenkonform. Der Sitzplatz hat gemäss Baueingabe eine Länge von 16m; der angeblich als Blumen- und Gartenbeetfläche vorgesehene Landstreifen ist 1m breit. Die bewirtschaftbare Fläche würde also 16m2 betragen.