Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit zwar im Wesentlichen mit demjenigen der Zonenkonformität für Bauten in der Landwirtschaftszone überein (BGE 122 II 160, E. 3 a). Und in der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten aber nicht als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV).