Dem Bau- und Umweltdepartement ist beizupflichten: Trotz der angeblich beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung des fraglichen Bodenstreifens stellen die zu seiner Schaffung erstellte Stützmauer und die Terrainveränderung keine zonenkonformen Anlagen dar. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit zwar im Wesentlichen mit demjenigen der Zonenkonformität für Bauten in der Landwirtschaftszone überein (BGE 122 II 160, E. 3 a).