Standortgebundene Anlagen sind zum Beispiel Lawinenverbauungen, Beschneiungsanlagen oder Skiliftmasten. Ein Sitzplatz mit Stützmauer dagegen ist nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. 3.3. Der Rekurrent machte geltend, zwischen der mit Gartenplatten befestigten, für den Sitzplatz vorgesehenen Fläche und der Stützmauer bestehe ein Streifen von 1m Breite, der für Gemüsebeete vorgesehen sei. Es würde also „ein rechter Teil der eingeebneten Fläche für die landwirtschaftliche Kultur (Blumen und Gartenbeete) verwendet werden.“ Dieses Stück Land bilde nicht Teil der nutzbaren Sitzplatzfläche, sondern sei für die