Die Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen Praxis aber nur dann bejaht werden, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (BGE 115 Ib 295, E. 3 a). Standortgebundene Anlagen sind zum Beispiel Lawinenverbauungen, Beschneiungsanlagen oder Skiliftmasten.