3.2. Der Rekurrent liess zwar im Rekurs ausführen, der Sitzplatz sei standortgebunden. Das mag zwar aus seiner subjektiven Sichtweise zutreffen, da der Sitzplatz für ihn nur dienlich ist, wenn er in der Nähe seines Wohnhauses liegt. Die Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen Praxis aber nur dann bejaht werden, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.