Der Grundeigentümer eines nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhauses in der Landwirtschaftszone liess ohne Bewilligung in der Nähe des Hauses einen Sitzplatz von 64m2 Fläche und eine Stützmauer aus Steinblöcken erstellen. Im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens hat die Bewilligungsbehörde den Sitzplatz mit einer auf 25m2 verringerten Fläche bewilligt, das Baugesuch im Übrigen aber abgelehnt. Der Grundeigentümer wurde zur Verkleinerung des Sitzplatzes und zum Abbruch der Stützmauer verpflichtet.