Der Rekurrent geniesst das Privileg, ausserhalb der Bauzone eine zonenfremde Wohnbaute errichten zu dürfen. Er muss aber auch den erhöhten Anforderungen an die Einordnung genügen, bei der die Vollzugsbehörde nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere auch die Fassadenmaterialisierung berücksichtigen muss (Art. 65 Abs. 2 lit. f BauG). Zudem handelt es sich nicht um eine Renovationsarbeit, sondern um den Abbruch und Wiederaufbau einer Wohnbaute. Der Rekurrent wird nicht eine identische, sondern nur eine äusserlich ähnliche Neubaute erstellen. Sie wird höher sein und zusätzliche Öffnungen aufweisen.