4.6. Der Rekurrent trägt vor, dass bereits die bestehende Fassade mit Eternit verkleidet ist. Wie die Baukommission in ihrer Rekursantwort vom 16. Juli 2015 zutreffend ausgeführt hat, kann der Rekurrent aus der bisherigen Fassadenmaterialisierung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bauten und Anlagen müssen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich selbst eine gute Gesamtwirkung erzielen; ausserhalb der Bauzone gilt dieser Grundsatz verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG). Bauten ausserhalb der Bauzone müssen also erhöhten Ansprüchen genügen. Der Rekurrent geniesst das Privileg, ausserhalb der Bauzone eine zonenfremde Wohnbaute errichten zu dürfen.