65 Abs. 2 lit. f BauG), ist es sicherlich zulässig, in der Regel beim Wiederaufbau von Bauernhäusern im Streusiedlungsgebiet eine Holzverkleidung zu verlangen. Die vom Rekurrenten geforderten Fassaden aus Eternit können daher nur bewilligt werden, wenn besondere Umstände ein Abweichen von der typischen Bauweise rechtfertigen.