4.2. Zur Frage der Beeinträchtigung der Gesamtwirkung durch die Ausgestaltung der Südwestfassade mit Eternit führt die Baukommission aus, ihre Auflage (Holzschindeln) sei zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erlassen worden, Eternitmaterial sei gemäss ständiger Praxis nur bei rückseitigen und somit schlecht einsehbaren Fassaden zulässig. Die rückseitige Fassade sei in der Regel dem Wetter ausgesetzt. 10 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang