Mit diesen ästhetischen Generalklauseln wird nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen bezweckt, sie gebieten auch eine befriedigende Einordnung einer Baute in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Bauten und Anlagen ordnen sich dann ein, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenschaften der beanspruchten Landschaft nicht störend verändern (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpfli Verlag AG Bern 2006, N 27 zu Art. 3).