Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen, insbesondere weil die Gestaltung der Südwestfassade mit Eternit die Gesamtwirkung der Baute zum Nachteil des Orts- und Landschaftsbilds beeinträchtigt hätte. (…) 4. Gesamtwirkung 4.1. Nach Art. 65 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) haben Bauten und Anlagen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich selbst eine gute Gesamtwirkung zu erzielen, wobei dieser Grundsatz ausserhalb der Bauzone verstärkt gilt. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind nach Art. 65 Abs. 2 BauG insbesondere von Bedeutung: