1.4. Materialwahl bei der Fassadengestaltung Die Bauherrschaft eines nicht landwirtschaftlich genutzten Hauses ausserhalb der Bauzone stellte das Gesuch, ein bestehendes Einfamilienhaus in der Landwirtschaftszone teilweise abzubrechen und neu zu erstellen. Die Bewilligungsbehörde verlangte in der erteilten Baubewilligung die Verkleidung der Südwestfassade mit naturbelassenen Schindeln. Dagegen erhob die Bauherrschaft Rekurs und beantragte die Erteilung der Bewilligung, die Südwestfassade mit Eternitschindeln ausführen zu dürfen.