42 Abs. 3 lit. a RPV) und bei Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens Einschränkungen gelten („die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche [Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche] weder 30% noch 100m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.“). Werden die quantitativen Obergrenzen nach Art. 42 Abs. 3 RPV überschritten, ist die Identität der Baute oder Anlage keinesfalls mehr gewahrt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Rz 19 zu Art. 24c).