Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen können nach Art. 24c Abs. 1 RPG teilweise geändert und massvoll erweitert werden. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Zulässig sind Verbesserungen gestalterischer Art (Art. 42 Abs. 1 RPV). Ob die Identität gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen, wobei aber die Bruttogeschossfläche innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um höchstens 60% erweitert werden darf (Art. 42 Abs. 3 lit.