Hinter dem Haus, das heisst an seiner Nordwestseite, wurde im Zuge des Umbaus der Hang abgetragen, sodass eine vorher nicht vorhandene, ebene Fläche von rund 165m2 Ausdehnung entstand. Eine solche Anlage ist wie der Carport einem gehobenen Wohnkomfort gleichzusetzen, die nach Ansicht der Standeskommission unter die Einschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes fällt, welche ausserhalb der Bauzonen bzw. Streusiedlungsgebiet in Kauf zu nehmen sind, weshalb sie nicht als abgeleitet standortgebunden bewilligt werden kann. 4. (…)