Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass eine bekieste Zufahrtsstrasse zu einem Gebäude ausserhalb der Bauzonen im Landwirtschaftsgebiet und im Gebiet mit traditioneller Streubauweise mit nichtlandwirtschaftlicher Wohnbenutzung eine nicht mehr zeitgemässe Erschliessung darstelle. Deren Asphaltierung könne somit unter dem Titel der abgeleiteten Standortgebundenheit bewilligt werden, zumal einer solchen Massnahme auch keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. f RPV entgegenstünden (vgl. ZBl 109 [2008], S. 93 ff.