Das Privileg, in der weniger verbauten und ruhigeren Landwirtschaftszone zu wohnen, habe umgekehrt auch gewisse Einschränkungen im Wohn- und Lebenskomfort zur Folge. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass eine bekieste Zufahrtsstrasse zu einem Gebäude ausserhalb der Bauzonen im Landwirtschaftsgebiet und im Gebiet mit traditioneller Streubauweise mit nichtlandwirtschaftlicher Wohnbenutzung eine nicht mehr zeitgemässe Erschliessung darstelle.