Der bewusste gesetzgeberische Entscheid, auch Nichtlandwirten das Wohnen in der Landwirtschaftszone zu ermöglichen, bringe es mit sich, dass auch auf deren Bedürfnisse einzugehen sei, soweit es im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Würdigung der das Raumplanungsrecht beherrschenden Grundsätze als möglich anzusehen sei. Das Privileg, in der weniger verbauten und ruhigeren Landwirtschaftszone zu wohnen, habe umgekehrt auch gewisse Einschränkungen im Wohn- und Lebenskomfort zur Folge.