standortgebundenen Baute dienen (abgeleitete Standortgebundenheit, BGE 124 II 252 E.4c, S. 256 und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide). Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell I.Rh. legte die restriktive höchstrichterliche Anwendung der abgeleiteten Standortgebundenheit weit aus. Der bewusste gesetzgeberische Entscheid, auch Nichtlandwirten das Wohnen in der Landwirtschaftszone zu ermöglichen, bringe es mit sich, dass auch auf deren Bedürfnisse einzugehen sei, soweit es im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Würdigung der das Raumplanungsrecht beherrschenden Grundsätze als möglich anzusehen sei.