Der Rekurrent argumentiert weiter, dass Motorfahrzeuge auf dem Baugrundstück vernünftigerweise nicht im Freien abgestellt werden sollten. Die Höhe des Grundstücks (956 m.ü.M.) wie auch die klimatischen Verhältnisse im Kanton Appenzell I.Rh. allein verleihen indessen entgegen der Argumentation des Rekurrenten keinerlei Anspruch auf einen gedeckten Fahrzeugunterstand. Es ist keineswegs unzumutbar, ein Fahrzeug im Freien abzustellen. So ist es auch in deutlich höher gelegenen und temperaturmässig kälteren Gegenden (zum Beispiel in vielen Wintersportorten) gang und gäbe, Fahrzeuge auf ungedeckten Plätzen abzustellen.