Ausserhalb der Bauzone gelten zudem nach kantonalem Recht im Vergleich zum Bauen innerhalb der Bauzone erhöhte Anforderungen an die Gestaltung. Der Grundsatz, dass Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, gilt nach Art. 65 Abs. 1 BauG ausserhalb der Bauzone verstärkt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Baugrundstück in einer Landschaftsschutzzone liegt, in welcher dem Schutz des Landschaftsbildes noch höhere Bedeutung zukommt.