Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Carport ausserhalb der Bauzone realisiert worden ist, also – was auch jedem Laien bereits aufgrund des Begriffs „ausserhalb der Bauzone“ klar sein muss – in einem Gebiet, in welchem grundsätzlich nicht gebaut werden soll. Ausserhalb des Baugebiets besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Bauten, sofern nicht besondere Gründe dafür sprechen (Waldmann/Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, N 73 zu Art. 22). Ausserhalb der Bauzone gelten zudem nach kantonalem Recht im Vergleich zum Bauen innerhalb der Bauzone erhöhte Anforderungen an die Gestaltung.