5. Beim Wohnraum ist zu beachten, dass der Bruttomietwert selbstgenutzter Betriebsleiterwohnungen in Landwirtschaftsbetrieben nach den Bestimmungen der landwirtschaftlichen Pachtzinsgesetzgebung festzulegen ist (Art. 2 Abs. 3 des Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung vom 5. Dezember 2000, GS 640.011). Im vorliegenden Fall ist das landwirtschaftliche Gewerbe verpachtet. Das Wohnhaus wird nicht durch den Betriebsleiter – also den Pächter – genutzt. Es kann daher nicht als selbstgenutzte Betriebsleiterwohnung betrachtet werden.