3. Für die Schätzung des Ertragswerts von landschaftlichen Gewerben oder Grundstücken ist gemäss Art. 3 Abs. 1 SchStKB der Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB, SR 211.412.110) anwendbar, das heisst derzeit die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 26. November 2003 (VBB-Anleitung). In Ziff. 1.4.1 dieser Anleitung werden die Methode und das Vorgehen für die Schätzung landwirtschaftlicher Gewerbe vorgegeben: Jeder Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Land, Gebäude, Wald usw.) ist für sich zu bewerten (Einzelbewertungsmethode).